

In Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten Schirneker-Reineke & Rensing aus Bad Salzuflen. Weitere aktuelle Informationen über Urteile, Gesetzesvorhaben und Entwicklungen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei.

Nehmen wir an, Sie werden auf der Autobahn geblitzt, weil Sie zu schnell unterwegs gewesen sind. Sie schauen jeden Tag in ihren Briefkasten und rechnen damit, dass Post von der Bußgeldstelle kommt, aber es passiert nichts. Erst nach knapp vier Monaten bekommen Sie ein Schreiben der Bußgeldstelle, mit dem Sie zu dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung angehört werden.
Besser konnte es für Sie nicht laufen, denn der Vorgang ist aller Wahrschenilichkeit nach bereits verjährt. Die Verfolgungsverjährung tritt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderen Ordnungswidrigkeiten bereits nach drei Monaten ein. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht allerdings zahlreiche Unterbrechungsgründe vor, mit denen die Bußgeldstelle diese Frist verlängern kann.
Die Verjährung wird beispielsweise unterbrochen, wenn eine Fahrerermittllung durchgeführt werden muss, d.h. wenn Sie beispielsweise umgezogen sind und sich noch nicht umgemeldet haben. Oftmals lohnt es sich, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen, da der Verjährungseinwand in vielen Fällen erfolgreich ist.